Informationspflicht über Sicherstellung der Echtheit von Kundenbewertungen, § 5b Abs. 3 UWG
Die veröffentlichten Bewertungen werden vor ihrer Veröffentlichung von mir auf ihre Echtheit hin überprüft, so dass ich sicherstellen kann, dass die Bewertungen nur von Verbrauchern stammen, die die Waren und/oder Dienstleistungen tatsächlich genutzt oder erworben haben.
Die Überprüfung der Echtheit nehme ich wie folgt vor:
Jede Bewertung wird persönlich und manuell in Form eines Abgleichs der Bewertung mit der Bestellhistorie des Warenwirtschaftssystems geprüft, um einen vorangegangenen Produkterwerb zur notwendigen Bedingung für die Veröffentlichung zu machen.